Vergütung

Gesetzliche Gebühren und Ausnahmen

Die anwaltliche Vergütung wird in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nebst dazugehörigem Vergütungsverzeichnis berechnet.

Ich schließe in der Regel keine Honorarvereinbarungen und vereinbare keine Stundensätze, die ggf. eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsehen. Ich berechne die Vergütung nach dem gesetzlichen Gegenstands- bzw. Verfahrenswert. Damit biete ich Ihnen hochqualifizierte Beratung einerseits und Transparenz und Offenheit hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Vergütung andererseits, weil der gesetzliche Gegenstands- bzw. Verfahrenswert in der Regel bei Übernahme des Mandats feststeht und ich Sie so bereits zu diesem Zeitpunkt über die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten kann.

Nur in den seltenen Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ist, dass die gesetzliche Vergütung den entstehenden Aufwand voraussichtlich nicht decken wird, werde ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen. Diese wird jedoch in jedem Falle gesondert mit Ihnen verhandelt und vertraglich niedergelegt.

Die Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich Auslagen (Reisekosten etc.) und dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechtsschutzversicherung nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit umfasst. Insbesondere ist regelmäßig die Vertretung in Ehescheidungsverfahren vom Rechtsschutz ausgenommen. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie sich selbst vorab Klarheit durch die Anfrage bei Ihrer Versicherung verschaffen.

Selbstverständlich wird ggf. in jedem Stand des gerichtlichen Verfahrens Ihr Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe geprüft. Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheidet das Gericht. Wird Ihr Antrag abgelehnt, müssen Sie die durch meine Beauftragung entstandenen Gebühren tragen.

Die für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Formulare können Sie hier herunterladen:

Anwaltliche Kosten

Üblicherweise berechne ich:

Erstberatung

gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz je nach Streitwert, jedoch begrenzt auf maximal 190 EUR zzgl. gesetzl. MwSt., wobei Umfang und Schwierigkeit der Sache und Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden, so dass Sie qualifizierten anwaltlichen Rat auch dann erhalten, wenn Sie nur über ein kleines Einkommen verfügen. Die Vergütung aus der Erstberatung wird bei Mandatsübernahme voll angerechnet.

Gerichtliche Verfahren und außergerichtliche Mandatswahrnahme

nach dem gesetzlichen Streitwert gem. RVG oder den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Diese Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Ehescheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft:

Preise anzeigen

Kosten eines Ehescheidungsverfahrens oder eines Verfahrens wegen Aufhebung der Lebenspartnerschaft für einen Anwalt (ohne Folgesachen, I. Instanz)

Gebührenwert* in EUR 3 000
4 000
6 000
8 000
10 000
13 000
16 000
19 000
22 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
Anwaltsvergütung** (RVG VV Nr. 3100, 3104) in EUR 555,00
695,00
975,00
1 255,00
1 535,00
1 665,00
1 795,00
1 925,00
2 055,00
2 185,00
2 387,50
2 590,00
2 792,00
2 995,00
Gerichtskosten (FamGKG § 28) in EUR 238,00
280,00
364,00
448,00
532,00
590,00
648,00
706,00
764,00
822,00
898,00
974,00
1 050,00
1 126,00
* 3faches Nettoeinkommen beider Ehepartner / Lebenspartner
** zuzügl. gesetzl. Mehrwertsteuer und Auslagen